Schwimmbad-Sicherheitsgesetz: Regionen lehnen Entwurf ab — „Text muss umgeschrieben werden“


Der Kongress der Regionen und autonomen Provinzen erteilt eine negative Stellungnahme zum Rahmenentwurf für Gesundheit und Sicherheit in Schwimmbädern: zu viele ungeklärte Fragen, von der Verfassungswidrigkeit der Inspektionen in privaten Schwimmbädern bis hin zu Fragen der Anlagenhaftung und dem Mangel an Ressourcen bei den lokalen Gesundheitsbehörden.

Bei der Sitzung der Staats-Regionalen Konferenz am 17. März erhielt der Rahmenentwurf zum Thema Gesundheit und Sicherheit in Schwimmbädern eine Ablehnung von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen.

Obwohl es formell als bedingte positive Stellungnahme eingestuft ist, enthält das dem Staat vorgelegte Dokument so viele wesentliche Änderungswünsche, dass der Text in der aktuellen Form praktisch unakzeptabel ist. Die Regionen sind eindeutig: Das Gesetz weist rechtliche, verfassungsrechtliche und operative Mängel auf, die seine Gesamtstruktur untergraben.

Gleicher Schutz für alle: Sportanlagen dürfen nicht ausgeschlossen werden

Der erste Streitpunkt betrifft den Anwendungsbereich. Die Regionen bestreiten nachdrücklich den Ausschluss von der Gesetzesvorlage für Pools, die von Amateur-Sportvereinen, nationalen Verbänden und Sportförderungseinrichtungen, einschließlich paralympischer Organisationen, verwaltet werden. Ohne Regulierung wären diese Einrichtungen — die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und von ihr frequentiert werden — von jeglicher Form der Gesundheits- und Hygienekontrolle ausgenommen: Ein Schutzungleichgewicht, das als inakzeptabel gilt und im Widerspruch zum erklärten Ziel steht, einheitliche Schutzmaßnahmen im ganzen Land zu gewährleisten.

Private Pools: Sowohl ein verfassungsrechtliches als auch ein Ressourcenproblem

Ebenso fest ist die Position der Regionen aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Text sieht Inspektionen durch die örtlichen Gesundheitsbehörden (ASL) in privaten Schwimmbädern vor, aber die Regionen weisen darauf hin, dass die Gesundheitsbehörden nur das Recht auf Zutritt zu Arbeitsplätzen haben: das Betreten privaten Eigentums ohne Zustimmung würde eine Verletzung der Wohnung darstellen. Inländische Pools fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs, da eine öffentliche Körperschaft weder die rechtliche Befugnis noch die operative Kapazität hat, in sie einzugreifen.

Darüber hinaus wäre die Ausweitung der Inspektionen auf private Grundstücke operativ nicht machbar, da die Präventionsabteilungen der lokalen Gesundheitsbehörden bereits unter Personal- und Ressourcenknappheit leiden. Ressourcen von der Überwachung öffentlicher Schwimmbäder abzuziehen – den einzigen, die ein echtes Risiko für die kollektive Gesundheit darstellen – um private Grundstücke zu kontrollieren, wäre ein inakzeptabler Fehler.

Die Gefahr von Absauggeräten bleibt unbehandelt

Zu den schwerwiegendsten Versäumnissen, die von den Regionen hervorgehoben werden, gehört die Untätigkeit des Gesetzentwurfs hinsichtlich des Risikos des Ertrinkens durch Sauggeräte, die sich auf den Böden und Wänden von Schwimmbädern befinden und Schwimmer — insbesondere kleine Kinder — mit oft tödlichen Folgen einsperren können.

Die Regionen hatten bereits konkrete technische Vorschläge zu diesem Thema entwickelt, die dem Gesundheitsministerium im Rahmen des Dokuments „Nationale Gesundheits- und Hygienevorschriften für Schwimmbäder“ vorgelegt wurden. Der Gesetzentwurf ignoriert sie vollständig, versäumt es, eines der ernsthaftesten Risiken für die Sicherheit der Schwimmer anzugehen, und lässt die Gesetzgebung mit einer entscheidenden Lücke an genau der Stelle, die sie zu schützen vorgibt.

Der Text muss neu geschrieben werden

Die Botschaft der Konferenz der Regionen ist eindeutig: So wie sie ist, hält der Gesetzentwurf nicht stand und droht, die Aufsicht über Gesundheit und Hygiene von den Zielen abzulenken, die für Prävention und den Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich wichtig sind. Nur wenn alle Beobachtungen vollständig eingearbeitet sind, kann der Gesetzentwurf als genehmigungsfähig angesehen werden.

Quelle: https://www.regioni.it/download/news/663688/
Bild von rawpixel.com auf Freepik

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