Italiens Gesetzentwurf zur Poolsicherheit: Regionen lehnen Entwurf ab – „Text muss überarbeitet werden“


Die Konferenz der Regionen und Autonomen Provinzen gibt eine negative Stellungnahme zum Rahmengesetzentwurf über Gesundheit und Sicherheit in Schwimmbädern ab: zu viele ungelöste Probleme, von der Verfassungswidrigkeit von Inspektionen in privaten Schwimmbädern bis hin zu Fragen der Anlagenhaftung und dem Ressourcenmangel bei den lokalen Gesundheitsbehörden.

Auf der Sitzung der Konferenz der Staaten und Regionen am 17. März wurde der Rahmengesetzentwurf zur Gesundheit und Sicherheit in Schwimmbädern von der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen abgelehnt.

Obwohl das der Regierung vorgelegte Dokument formell als bedingt positive Stellungnahme eingestuft wurde, enthält es so viele substanzielle Änderungsanträge, dass der Text in seiner jetzigen Form praktisch unannehmbar ist. Die Regionen sind sich einig: Der Gesetzentwurf weist rechtliche, verfassungsrechtliche und operative Mängel auf, die seine Gesamtstruktur untergraben.

Gleicher Schutz für alle: Sportanlagen dürfen nicht ausgeschlossen werden

Der erste Streitpunkt betrifft den Anwendungsbereich. Die Regionen wehren sich entschieden gegen den Ausschluss von Schwimmbädern, die von Amateursportvereinen, nationalen Verbänden und Sportförderungsorganisationen, einschließlich der paralympischen, betrieben werden. Ohne Regulierung wären diese öffentlich zugänglichen und frequentierten Einrichtungen von jeglicher Gesundheits- und Hygieneaufsicht befreit: eine Ungleichbehandlung, die als inakzeptabel und dem erklärten Ziel einheitlicher Sicherheitsvorkehrungen im ganzen Land zuwiderläuft.

Private Schwimmbäder: ein verfassungsrechtliches und ressourcenbezogenes Problem

Ebenso entschieden vertreten die Regionen aus verfassungsrechtlicher Sicht ihren Standpunkt. Der Gesetzestext sieht zwar Inspektionen von privaten Schwimmbädern durch die örtlichen Gesundheitsbehörden vor, doch die Regionen weisen darauf hin, dass Gesundheitsbehörden nur Zugang zu Arbeitsstätten haben: Das Betreten von Privatgrundstücken ohne Zustimmung würde einen Verstoß gegen die Wohnpflicht darstellen. Private Schwimmbäder fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, da eine öffentliche Stelle weder die rechtliche Befugnis noch die operative Kapazität besitzt, dort einzugreifen.

Darüber hinaus wäre die Ausweitung der Inspektionen auf Privatgrundstücke aus operativer Sicht nicht durchführbar, da die Präventionsabteilungen der lokalen Gesundheitsbehörden bereits unter Personal- und Ressourcenmangel leiden. Ressourcen von der Aufsicht über öffentliche Schwimmbäder – die als einzige ein tatsächliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen – abzuziehen, um Privatgrundstücke zu inspizieren, wäre ein inakzeptabler Fehler.

Die Gefahren von Sauggeräten bleiben weiterhin ungelöst.

Zu den gravierendsten Versäumnissen, die von den Regionen hervorgehoben wurden, gehört das Schweigen des Gesetzentwurfs über die Ertrinkungsgefahr durch Saugvorrichtungen an Boden und Wänden von Schwimmbecken, die Schwimmer – insbesondere kleine Kinder – einschließen und oft tödliche Folgen haben können.

Die Regionen hatten bereits konkrete technische Vorschläge zu diesem Thema erarbeitet und diese dem Gesundheitsministerium als Teil des Dokuments „Nationale Gesundheits- und Hygienevorschriften für Schwimmbäder“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf ignoriert diese Vorschläge vollständig und geht somit nicht auf eines der größten Risiken für die Sicherheit der Schwimmer ein. Dadurch entsteht eine gravierende Lücke in der Gesetzgebung genau dort, wo sie angeblich schützen soll.

Der Text muss neu geschrieben werden.

Die Botschaft der Konferenz der Regionen ist eindeutig: In seiner jetzigen Form ist der Gesetzentwurf unzureichend und birgt die Gefahr, die Aufsicht über Gesundheit und Hygiene von den Zielen abzulenken, die für Prävention und den Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich entscheidend sind. Nur wenn alle Anmerkungen vollständig berücksichtigt werden, kann der Gesetzentwurf als verabschiedungswürdig gelten.

Quelle: https://www.regioni.it/download/news/663688/
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